BAG, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 4 ABR 21/24
- Die Eingruppierung einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) nach den allgemeinen
Tätigkeitsmerkmalen des TVöD/VKA – wie sie in Teil B Abschnitt XI Ziffer 12
der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorgesehen ist – setzt voraus,
dass die Beschäftigte eine Tätigkeit ausübt, die dem Berufsbild ihrer Ausbildung als
MFA entspricht (Rn. 19 ff.). - Hat eine MFA im Ambulanten Operationssaal bei ärztlichen Maßnahmen zu assistieren,
Geräte und Instrumente vorzubereiten, zu reinigen, zu desinfizieren und zu sterilisieren
sowie Verwaltungsaufgaben zu erledigen, stellt dies eine ihrer Ausbildung
entsprechende Tätigkeit dar. Ihrer Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum
TVöD/VKA steht nicht entgegen, dass ihre Tätigkeit auch dem Berufsbild einer Operationstechnischen
Assistentin (OTA) entspricht (Rn. 23 ff.). - Die Tarifvertragsparteien sind bei der Normsetzung an den allgemeinen Gleichheitssatz
gebunden. Diese Grenze der Tarifautonomie folgt unmittelbar aus der Verfassung.
Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für
eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche
Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Willkürkontrolle beschränkt
(Rn. 32, 34, 37). - Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte
nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (Rn. 34). - Teil B Abschnitt XI Ziffer 12 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil im
Ambulanten Operationssaal beschäftigte MFA nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
ein geringeres Entgelt erhalten als dort beschäftigte OTA, die eine im Wesentlichen
gleiche Tätigkeit ausüben, aber nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für
Beschäftigte in der Pflege vergütet werden. Für die Unterscheidung besteht aufgrund
der unterschiedlichen Ausbildung dieser Beschäftigten ein sachlicher Grund (Rn. 37)
(Orientierungssätze)