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BAG: Eingruppierung einer Medizinischen Fachangestellten – Wahrung des Gleichheitssatzes

BAG, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 4 ABR 21/24

  1. Die Eingruppierung einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) nach den allgemeinen
    Tätigkeitsmerkmalen des TVöD/VKA – wie sie in Teil B Abschnitt XI Ziffer 12
    der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorgesehen ist – setzt voraus,
    dass die Beschäftigte eine Tätigkeit ausübt, die dem Berufsbild ihrer Ausbildung als
    MFA entspricht (Rn. 19 ff.).
  2. Hat eine MFA im Ambulanten Operationssaal bei ärztlichen Maßnahmen zu assistieren,
    Geräte und Instrumente vorzubereiten, zu reinigen, zu desinfizieren und zu sterilisieren
    sowie Verwaltungsaufgaben zu erledigen, stellt dies eine ihrer Ausbildung
    entsprechende Tätigkeit dar. Ihrer Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
    des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum
    TVöD/VKA steht nicht entgegen, dass ihre Tätigkeit auch dem Berufsbild einer Operationstechnischen
    Assistentin (OTA) entspricht (Rn. 23 ff.).
  3. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Normsetzung an den allgemeinen Gleichheitssatz
    gebunden. Diese Grenze der Tarifautonomie folgt unmittelbar aus der Verfassung.
    Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
    liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für
    eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche
    Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Willkürkontrolle beschränkt
    (Rn. 32, 34, 37).
  4. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte
    nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
    vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (Rn. 34).
  5. Teil B Abschnitt XI Ziffer 12 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA
    verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil im
    Ambulanten Operationssaal beschäftigte MFA nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
    ein geringeres Entgelt erhalten als dort beschäftigte OTA, die eine im Wesentlichen
    gleiche Tätigkeit ausüben, aber nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für
    Beschäftigte in der Pflege vergütet werden. Für die Unterscheidung besteht aufgrund
    der unterschiedlichen Ausbildung dieser Beschäftigten ein sachlicher Grund (Rn. 37)

(Orientierungssätze)