Mit Beschluss vom 11.1.2021 – 18 L 1703/20 – hat das VG Gelsenkirchen entschieden: Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG führt nur dann zur Verpflichteteneigenschaft eines Rechtsanwalts nach dem Geldwäschegesetz, wenn dessen steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist.
Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt – hier auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden.
Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der erst seit der Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG zum 01.01.2020 steuerberatende Hilfeleistungen erbringt, muss eine darauf bezogene Prüfungsanordnung nach § 51 GwG in zeitlicher Hinsicht nur ab diesem Zeitpunkt hinnehmen.