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BAG: Eingruppierung eines LKW-Fahrers – Begriff des Berufskraftfahrers

BAG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 4 AZR 69/24

  1. April 2001 idF vom 16. Oktober 2017; 13. Landesbezirklicher Tarifvertrag handwerklicher
    Bereich Bayern vom 27. Januar 2020 § 6, Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis
    handwerkliche Tätigkeiten Bayern Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 2 und 4
    (Tätigkeitsbereich Fahrer); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der
    Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) § 12
    Orientierungssätze:
  2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für einen Eingruppierungsfeststellungsantrag
    fehlt regelmäßig, wenn der Kläger für den geltend gemachten
    Zeitraum zugleich mit einem Leistungsantrag die entsprechende Entgeltdifferenz
    geltend macht. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn weitere
    Rechtsfolgen aus der Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der Leistungsklage
    Erreichte hinausgehen (Rn. 39).
  3. Zahlt die Arbeitgeberin aufgrund einer rechtsfehlerhaften Bewertung der auszuübenden
    Tätigkeit Vergütung nach einer zu niedrigen Entgeltgruppe, gerät sie hinsichtlich
    der Entgeltdifferenz regelmäßig nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB in Verzug und
    ist zur Zinszahlung verpflichtet. Für einen etwaigen verschuldensausschließenden
    Rechtsirrtum ist die Arbeitgeberin nach § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweisbelastet.
    Allein die Tatsache, dass zu den fraglichen Tätigkeitsmerkmalen bislang keine
    höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist hierfür nicht ausreichend (Rn. 55).

(Orientierungssätze)