BAG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 4 AZR 69/24
- April 2001 idF vom 16. Oktober 2017; 13. Landesbezirklicher Tarifvertrag handwerklicher
Bereich Bayern vom 27. Januar 2020 § 6, Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis
handwerkliche Tätigkeiten Bayern Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 2 und 4
(Tätigkeitsbereich Fahrer); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) § 12
Orientierungssätze: - Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für einen Eingruppierungsfeststellungsantrag
fehlt regelmäßig, wenn der Kläger für den geltend gemachten
Zeitraum zugleich mit einem Leistungsantrag die entsprechende Entgeltdifferenz
geltend macht. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn weitere
Rechtsfolgen aus der Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der Leistungsklage
Erreichte hinausgehen (Rn. 39). - Zahlt die Arbeitgeberin aufgrund einer rechtsfehlerhaften Bewertung der auszuübenden
Tätigkeit Vergütung nach einer zu niedrigen Entgeltgruppe, gerät sie hinsichtlich
der Entgeltdifferenz regelmäßig nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB in Verzug und
ist zur Zinszahlung verpflichtet. Für einen etwaigen verschuldensausschließenden
Rechtsirrtum ist die Arbeitgeberin nach § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweisbelastet.
Allein die Tatsache, dass zu den fraglichen Tätigkeitsmerkmalen bislang keine
höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist hierfür nicht ausreichend (Rn. 55).
(Orientierungssätze)