BAG, Urteil vom 27.11.2024 – 7 AZR 291/23
- § 37 Abs. 2 BetrVG sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds. Zum Ar-beitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte. Auch bei einer zusätzlichen Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sach-bezugs handelt es sich um Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG (Rn. 12 f.).
- Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind jedoch keine Aufwandsentschädigungen fortzuzah-len, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen. Um Aufwandsentschädigun-gen handelt es sich nur, wenn in den Fällen, für welche die Leistung vorgesehen ist, typischerweise besondere Aufwendungen anfallen, die jedenfalls in der Regel den Um-fang der gewährten Leistung erreichen (Rn. 13 f.).
- Eine dritte Kategorie von Leistungen des Arbeitgebers außer Arbeitsentgelt und Auf-wendungsersatz ist der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG fremd. Eine etwaige steuerrechtliche Einordnung einer Sachleistung als Aufmerksamkeit ist aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht daher nicht ausschlaggebend (Rn. 20).
(Orientierungssätze)