Das BAG hat mit Urteil vom 16.12.2020 – 4AZR97/20 – entschieden:
1. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge i.S.v. § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Die Darlegungslast eines Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst deshalb nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen(Rn. 19).
2. Die in Teil B Abschnitt XI Ziffer 10 Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD/VKA genannten und von den Tarifvertragsparteien als schwierig bewerteten Aufgaben stellen nicht zwingend jeweils einen eigenen Arbeitsvorgang dar. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist vielmehr das jeweilige Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit einer Aufgabe hat dabei außer Betracht zu bleiben (Rn. 17).
3. Rügt die gegnerische Partei im Verlauf des Verfahrens mehrfach und konkret das Fehlen von nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichem Sachvortrag, bedarf es keines entsprechenden Hinweises des Gerichts. Eine Zurückverweisung zur Ermöglichung weiteren Sachvortrags gebietet in einem solchen Fall auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht(Rn. 24).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-435-3