Das BAG hat mit Beschluss vom 26.1.2021 – 3AZR119/19(A) – entschieden:
1. Das in § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte Recht eines Bevollmächtigten, nach dem Tod seiner Partei die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, steht dem Bevollmächtigten, nicht der Partei zu (Rn. 9 f.).
2. Für das Antragsrecht ist es unerheblich, wie lange der Tod der Prozesspartei zurückliegt (Rn. 14).
3. Liegen die Aussetzungsvoraussetzungen vor, ist die Aussetzung zwingend. Das Gericht darf keine Billigkeitsabwägung bei der Aussetzungsentscheidung anstellen (Rn. 16).
4. Eine Aufnahme des Verfahrens kann erst dann i.S.v. § 239 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO verzögert werden, mit der Folge, dass die Gegenpartei die Fortführung des Verfahrens durchsetzen kann, nachdem es ausgesetzt wurde (Rn. 14).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-435-2