BAG, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 4 AZR 290/23
1. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in das Tätigkeitsgruppenverzeichnis des LTV sind nicht allein subjektive Kriterien wie z.B. die Berufsausbildung maßgebend. Die im Rahmen einer Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen auch erforderlich sein, um die übertragenen Tätigkeiten auszuüben (Rn. 16 ff.).
2. Für eine Eingruppierung in Lohngruppe 1 Tätigkeitsgruppe a LTV ist neben der geforderten Berufsausbildung erforderlich, dass ein Arbeitnehmer aufgrund von Spezialkenntnissen besonders qualifiziert ist. Dies ist der Fall, wenn er für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit Kenntnisse benötigt, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen hinausgehen und sich auf Besonderheiten der Zigarrenindustrie beziehen (Rn. 23 ff.).
(Orientierungssätze)