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OLG Köln: Angelkurse – Werbung mit Kundenbewertungen

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2024 – 6 U 59/24

1. Wirbt ein Unternehmen mit „Kundenbewertungen“ für seine Leistungen im Internet, ohne darauf hinzuweisen, dass es keine Maßnahmen zur Überprüfung getroffen hat, ob die Bewertungen tatsächlich von Kunden stammten, die die Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen haben, stellt dies einen Verstoß gegen Nr. 23 b) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar. Dies gilt auch, wenn nach Anklicken eines Feldes „Hinweis zu den Bewertungen“ über diesen Umstand aufgeklärt wird.

2. Die Werbung mit „Du hast den besten Preis. Nirgendwo sonst wird dieses Produkt günstiger angeboten“ suggeriert, dass das identische oder ein gleiches Produkt auch noch anderweitig angeboten wird. Die Tatsache, dass wenn nur das werbende Unternehmen selbst das beworbene Produkt zu einem bestimmten Preis anbietet, dieser Preis zwangsläufig der günstigste ist, ist eine Selbstverständlichkeit, mit deren werblicher Herausstellung der angesprochene Verkehr nicht rechnet.

3. Die Bewerbung eines Angelkurses mit „offizieller Onlinekurs“ erweckt den Eindruck, es gebe auch inoffizielle Onlinekurse und der beworbene Kurs nehme insoweit eine hervorgehobene Stellung ein. Sie ist irreführend, wenn sämtliche angebotenen Kurse eine behördliche Genehmigung in Gestalt eines Anerkenntnisses gemäß § 16 Abs. 1 LFischVO B-W aufweisen müssen.

4. § 16 LFischVO B-W ist keine Marktverhaltensregel im Sinn des § 3a UWG.

(Amtliche Leitsätze)