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BGH: D&O-Versicherung – Unwirksamkeit einer Klausel, die automatisches Vertragsende bei Insolvenzantrag vorsieht

a) Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs. 1 und 3 VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam.

b) Zur Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips („Claims-made-Prinzip“) geschlossenen D&O-Versicherung, wonach bei einer Beendigung des Vertrages „aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liqui-dation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungs-nehmerin“ eine prämienneutrale Nachmeldefrist besteht.

BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 151/23

(Amtliche Leitsätze)