BFH, Urteil vom 7.10.2024 – VII R 14/21
1. NV: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erfüllt, kann dieses Ergebnis nicht im Einzelfall widerlegt werden; es handelt sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung.
2. NV: Bei dem Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG ist eine Fortführungsprognose kein Prüfungskriterium.
(Amtliche Leitsätze)