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BAG: Sozialkassen des Baugewerbes – Rückzahlung von Beiträgen – Ausnahme für das Herd- und Ofensetzerhandwerk

– Abgrenzung zu Feuerungs- und Ofenbauarbeiten – Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht – Vorrang der Leistungskondiktion – Entreicherung

BAG, Urteil vom 18. September 2024 – 10 AZR 162/23

1. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Sozial- kassenbeiträge ist grundsätzlich gegen die von den Tarifvertragsparteien bestimmte Einzugsstelle zu richten. Dies gilt aufgrund der alleinigen Empfangszuständigkeit der Einzugsstelle auch für Beitragsanteile, die anderen systemangehörigen Sozialkassen aufgrund eines eigenen Beitragsanspruchs gegen den Arbeitgeber zustehen (Rn. 14 ff., 52).

2. Zur Abgrenzung der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke von den in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführten Tätigkeiten sind die einschlägigen Berufsbilder der Bauwirtschaft und des Handwerks, wie sie von Fachkreisen verstanden werden, nach den jeweiligen Ausbildungsverordnungen heranzuziehen (Rn. 39 f.). Danach stellen die Tätigkeiten des Herd- und Ofensetzerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 VTV nicht zugleich Feuerungs- und Ofenbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14 VTV bzw. Schornsteinarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 28 VTV dar (Rn. 41 f.).

3. Bei der Beurteilung, ob der Betrieb eines Ausnahmegewerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufgrund einer Rückausnahme – hier nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 2 VTV – vom Geltungsbereich des VTV erfasst wird, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an. Arbeiten, die als Teil des einschlägigen Berufsbildes zusam-men mit anderen ein Ausnahmegewerk prägenden Tätigkeiten ausgeführt werden, können keine Rückausnahme begründen, indem sie isoliert betrachtet und einer Tä-tigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV zugeordnet werden (Rn. 44).

4. Eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB setzt einen dauerhaften Vermögensver-lust voraus. Sie ist nicht gegeben, wenn der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann. Der Entreiche-rungseinwand der Einzugsstelle ist nicht schon dann begründet, wenn diese die Bei-träge ihrem Deckungskapital zugeführt oder Beitragsanteile an eine andere Sozial-kasse weitergeleitet hat, welche daraus Rückstellungen gebildet hat (Rn. 47 ff.).

(Orientierungssätze)