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BMJ: Diskussionsentwurf – Drittes Gesetz zur Änderung des UWG

Die Regelungen der RL (EU) 2024/825 werden im UWG umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Abs. 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken wird hierbei in § 5 Abs. 2 und 3 UWG, in § 5b Abs. 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssen entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das eine Überprüfung durch Dritte gewährleistet.

Der durch die RL (EU) 2023/2673 in die RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Art. 16e wird im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, wird klargestellt, dass die wiederholte Aufforderung, auf einer Online-Schnittstelle eine Auswahl zu treffen, unzulässig ist, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde.

BMJ, Diskussionsentwurf vom 9.12.2024