© IMAGO / Zoonar

BAG: Beweiskraft des Protokolls – Urteilsverkündung – gesonderter Verkündungstermin

BAG, Urteil vom 24.10.2024 – 2 AZR 260/23

1. Die Verkündung eines Urteils ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO im Protokoll festzustellen. Die Feststellung der Verkündung ist eine wesentliche Förmlichkeit, die gemäß § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Fehlt ein Protokoll über einen gesonderten Verkündungstermin, ist davon auszugehen, dass keine Urteilsverkündung erfolgt ist (Rn. 8 f.).

2. Der Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 315 Abs. 3 ZPO beweist die Verkündung des Urteils nicht. Das gilt auch bei elektronischer Führung der Prozessakten (Rn. 10).

3. Die Schlussverfügung der Geschäftsstelle kann die Verfügung des Richters insofern nicht ersetzen, dass dadurch dessen Wille dokumentiert würde, die Entscheidung der Kammer nach außen kundzutun (Rn. 13).

4. Zur Beseitigung des mit ihm verbundenen Rechtsscheins kann ein nicht verkündetes und deshalb einen bloßen Entscheidungsentwurf darstellendes „Urteil“ des Arbeitsgerichts mit der Berufung angefochten werden. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche „Urteil“ aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen; dem steht § 68 ArbGG nicht entgegen (Rn. 17 ff.).

5. Es stellt eine „eigene“ unrichtige Sachbehandlung iSv. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar, wenn das Landesarbeitsgericht stattdessen eine ihm unzweifelhaft verwehrte Sachentscheidung trifft. In diesem Fall können die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens selbst dann niederzuschlagen sein, wenn die Revision nicht wegen des Mangels der Verkündung des erstinstanzlichen „Urteils“ geführt wird (Rn. 23).

(Orientierungssätze)