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BAG: Ausländisches Luftverkehrsunternehmen – Kündigungsfrist

– internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte – Wahl US-amerikanischen Rechts – Eingriffsnormen – zwingende Normen deutschen Rechts – Günstigkeitsvergleich

BAG, Urteil vom 22. August 2024 – 2 AZR 251/23

1. Das Arbeitsverhältnis des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft weist eine enge Verknüpfung mit dem Ort auf, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt. Er kann seiner Heimatbasis entsprechen (Rn. 23).

2. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel ist grundsätzlich das Recht maßgebend, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll (Rn. 30).

3. Es bedarf keines Sachgruppenvergleichs bezüglich der Günstigkeit der jeweiligen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, wenn weder bei Anwendung ausländischen Rechts noch bei Anwendung deutschen Rechts sich eine Unwirksamkeit der Kündigung ergeben würde (Rn. 35).

4. Ausländisches Recht ist nicht revisibel. Eine fehlerhafte Ermittlung seines Inhalts kann nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Rn. 38).

5. Für Formerfordernisse eines Rechtsgeschäfts wie einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach Art. 11 EGBGB auf das Recht des Staats abzustellen, in dem es vorgenommen wird (Rn. 57).

6. § 24 Abs. 2 KSchG fordert als Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine Stationierung der dort genannten Luftfahrzeuge an inländischen Flughäfen. Liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSchG nicht vor, ist eine „nochmals“ erweiternde Auslegung des inländischen Betriebsbegriffs verfassungsrechtlich nicht geboten (Rn. 60, 62).

7. § 622 Abs. 2 BGB ist keine Eingriffsnorm iSv. Art. 34 EGBGB aF, aber eine zwingende Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF (Rn. 81, 84).

(Orientierungssätze)