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BGH: Festsetzung von unbeziffertem Ordnungsgeld – Grundsatz der fehlenden notwendigen Beschwer gilt auch für Rechtsverfolgung durch qualifizierte Verbraucherverbände

Der Grundsatz, dass es an der für eine sofortige Beschwerde notwendigen Beschwer des Gläubigers fehlt, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat, gilt auch für die Rechtsverfolgung durch qualifizierte Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 = WRP 2024, 215).

BGH, Beschluss vom 11.9.2024 – I ZB 93/23

(Amtlicher Leitsatz)