Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Gewährung steuerlicher und sozialer Vergünstigungen den Beschäftigten von Unternehmen des Bausektors vorbehält, die ihre Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausüben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Unternehmen des Bausektors befinden, deren Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt werden, sofern diese nationale Regelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass ihre Anwendung geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
EuGH, Urteil vom 26.9.2024 – C-387/22
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2024-2325-1