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BAG: Nichtzulassungsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG – Anforderung

BAG, Beschluss vom 27. 7. 2024 – 6 AZM 14/24; ECLI:DE:BAG:2024:270724.B.6AZM14.24.0

Verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig und lässt es die Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 1 ArbGG nicht zu, setzt eine hiergegen gerichtete ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde zwingend voraus, dass sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzt.

(Leitsatz)

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 3 ArbGG kann nur darauf gestützt werden, dass die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Berufung im Verwerfungsbeschluss eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, von der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweichen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzen oder ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO vorliegt (Rn. 6 ff.).

(Orientierungssatz)