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BAG: Eingruppierung einer Vollstreckungsbeamtin – selbstständige Leistungen iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT

BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23; ECLI:DE:BAG:2024:240424.U.4AZR128.23.0

1. „Selbständige Leistungen“ iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT setzen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative voraus. Von „selbständigen Leistungen“ ist auszugehen, wenn die Tätigkeit eine eigene Beurteilung und Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses erfordert und bei der Abwägung unterschiedliche Informationen zu verknüpfen sind (Rn. 31).

2. Hat eine Vollstreckungsbeamtin im Außendienst Pfändungsmöglichkeiten zu prüfen und kann sie ohne nähere Vorgaben Ratenzahlungsvereinbarungen abschließen, kann dies die Annahme „selbständiger Leistungen“ rechtfertigen, wenn sie dabei abzuwägen hat, ob die Vereinbarung im Hinblick auf eine zügige Erledigung des Vollstreckungsauftrags eine erfolgversprechendere Lösung als eine etwaige Pfändung ist (Rn. 33 ff.).

3. Der auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO anzuwendende Grundsatz von Treu und Glauben kann im Eingruppierungsrechtsstreit dazu führen, dass eine klagende Arbeitnehmerin, die den Rechtsstreit erst im Revisionsverfahren für erledigt erklärt, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits im Berufungsverfahren geendet hat, einen Teil der Kosten – trotz des Erfolgs ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage – zu tragen hat (Rn. 45).

(Orientierungssätze)