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BAG: Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften (4 AZR 142/23)

BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23

1. Nach § 51 Ziffer 2 TV AL II wird der Arbeitnehmer in diejenige Lohn- oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Danach ist die Eingruppierung ein Akt der Rechtsanwendung. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer Maßnahme des Arbeitgebers bedarf – sog. Grundsatz der Tarifautomatik (Rn. 33).

2. Zu den „Arbeitern der Arbeitsgruppe“ iSd. Eingruppierungsvorschrift des § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II gehören diejenigen, mit deren Einsatz in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe nach einer vom Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung zu rechnen ist. Ein zeitlich überwiegender tatsächlicher Einsatz in einer Arbeitsgruppe des Vorarbeiters ist nicht erforderlich (Rn. 50 ff.).

3. Für die Mindesteingruppierung eines Vorarbeiters nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II kommt es auf die nach den tariflichen Vorschriften zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters an und nicht auf diejenige, nach welcher dieser tatsächlich vergütet wird (Rn. 54 ff.).

4. Ist die zutreffende Eingruppierung des „höchst eingruppierten Arbeiters der Arbeitsgruppe“ zwischen dem Vorarbeiter und dem Arbeitgeber streitig, kann der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten sein, das Vorbingen des Vorarbeiters, der Arbeiter sei in die Lohngruppe eingruppiert, nach welcher er vergütet werde, unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände substantiiert zu bestreiten (Rn. 67 ff.).

(Orientierungssätze)

Für die Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist als Mindesteingruppierung die zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters maßgebend, mit dessen Einsatz nach einer von dem Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen ist.

(Amtlicher Leitsatz)