Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2020 – I ZR 153/17 – entschieden: Der Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.
Feature - YouTube Feature - YouTube: Eine Fernbedienung schaltet den Fernseher auf YouTube um. Foto: Wedel/Kirchner-Media Nordrhein-Westfalen Deutschland *** Feature YouTube Feature YouTube A remote control switches the TV to YouTube Photo Wedel Kirchner Media Nordrhein Westfalen Germany Copyright: xWedel/Kirchner-Mediax