© IMAGO / Depositphotos

BAG: Befristung mit Sachgrund – Eigenart der Arbeitsleistung – Gemeindepastor

BAG, Urteil vom 7.2.2024 – 7 AZR 367/22

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers soll mit diesem Sachgrund vor allem verfassungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen wer-den (Rn. 16).

2. Die Eigenart der Arbeitsleistung eines verkündigungsnah tätigen Arbeitnehmers für eine religiöse Gemeinde kann ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für die Befristung des Arbeitsvertrags sein (Rn. 17), wobei stets eine einzelfall-bezogene Abwägung zwischen den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belan-gen des Arbeitgebers und dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an einer dauerhaften Beschäftigung vorzunehmen ist (Rn. 30).

3. Die Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Bundesarbeitsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat und ob die vorgenommene Würdigung in sich widerspruchsfrei ist (Rn. 25).

(Orientierungssätze)