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BGH: beA – Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch bei Tätigwerden eines RA in eigener Sache

BGH, Beschluss vom 4.4.2024 – I ZB 64/23

Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.

(Amtlicher Leitsatz)