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EuGH: Auslegung des Art. 23 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1023 (Ausschluss einer anderen als der in dieser Bestimmung aufgeführten Schuldenkategorien von Entschuldung)

EuGH, Urteil vom 8.5.2024 – C-20/23

1. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss einer anderen als der in dieser Bestimmung aufgeführten Schuldenkategorien von der Entschuldung nur möglich ist, sofern er nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.

2. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen und ihnen damit einen privilegierten Status zuzuerkennen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist.

(Tenor)