BFH, Beschluss vom 9.4.2024 – IX B 42/23
NV: Die Frage, ob die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Finanzgericht notwendig ist und welche Ausnahmen zu machen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-981-3