BFH, Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21
Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-854-2