© IMAGO / Pond5 Images

BFH: Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG)

BFH, Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21

Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2024-854-2