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Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) zur Initiative der Europäischen Kommission „Insolvenzrecht – stärkere Konvergenz der nationalen Rechtsvorschriften zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen“ – VID

Forderungshandel wird in der Regel nur von Großgläubigern betrieben. Er kann der Bilanzbereinigung (auf Seiten der Forderungsverkäufer) und der Spekulation (auf Seiten der Forderungskäufer) dienen. In diesem Markt zielt eine Harmonisierung von Verfahrensregeln vor allem auf die Bedürfnisse von NPL-Käufern. Deren Interessen können hinsichtlich der „Effizienz“ von Insolvenzverfahren differieren, je nachdem, ob sie eine loan-to-own-Strategie verfolgen (und daher an einer möglichst geringen Quote für die Gläubiger interessiert sind) oder nicht. Zwischen der ursprünglichen Erwartung von Investoren und der Erwartung von NPL-Käufern besteht jedenfalls im Zeitpunkt der Investition kein Zusammenhang. Erst das Scheitern der Investition und der mit ihr verbundenen Ertragserwartung verändert ihre Bewertung. Ein direkter Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Investitionsbereitschaft einerseits und den Ertragserwartungen von NPL-Käufern andererseits besteht nicht und sollte auch nicht unterstellt werden.

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