Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 30.11.2023 (7 K 217/21) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Familienstiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 200 000 Euro sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich 20 000 Euro und Anwendung eines Steuersatzes von 30 % nach Steuerklasse III).
Hiergegen klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln.
Die Richterinnen und Richter des 7. Senats bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist.
FG Köln, PM vom 11.3.2024 (Aktenzeichen EuGH: C-142/24)
Volltext BB-Online BBL2024-662-2