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BGH: Keine Ergänzung eines beschlussunfähigen Aufsichtsrats (hier: dauerhaft boykottierendes Aufsichtsratsmitglied)

Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden.

BGH, Beschluss vom 9.1.2024 – II ZB 20/22

(Amtlicher Leitsatz)