a) Zur Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten „Wirecard-Bilanzskandal“.
b) Ob aus der ex-ante-Sicht der BaFin „konkrete Anhaltspunkte“ im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) oder „Zweifel“ im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF zu bejahen waren, ist allein anhand des Maßstabs der Vertretbarkeit unter Berücksichtigung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle zu beurteilen.
c) Die Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchs-überwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 waren vertretbar.
BGH, Beschluss vom 10.1.2024 – III ZR 57/23
(Amtliche Leitsätze)