Der BGH hat mit Urteil vom 15.10.2020 – I ZR 13/19 – entschieden: a) Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domainmitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26.November 2015 -I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 -Störerhaftung des Accessproviders).
b) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domainweit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt wer-den und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder -wie der Host-Provider -zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.
c) Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände – Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter – beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten.