Der Gesetzentwurf des AbzStEntModG ist ein weiterer Schritt zur Verbesserung insbesondere des Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahrens und der Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung. Er enthält die folgenden wesentlichen Elemente:
– Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt),
– Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid,
– Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigung- und weiteren Daten,
– Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen,
– Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sog. treaty-shopping an neue EU-Vorgaben.
Darüber hinaus ist eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie eine Beschränkung des Besteuerungstatbestands bei der Überlassung von Rechten durch beschränkt steuerpflichtige Rechteinhaber (§ 49 Abs. 1 EStG) enthalten, die mit den übrigen Regelungen des Gesetzentwurfs keinen direkten Zusammenhang haben.
(Quelle: PM BMF vom 20.11.2020)