werden müssten – Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung – Grundsatz des nemo auditur propriam turpitudinem allegans (polnisches Vorabentscheidungsersuchen)
GAin Kokott, Schlussanträge vom 16.11.2023 – C-606/22
Die Art. 1 Abs. 2 und Art. 73 in Verbindung mit Art. 78 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie stehen einer Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegen, wonach eine Berichtigung der geschuldeten Steuer in der Steuererklärung für unzulässig erachtet wird, wenn Lieferungen und Dienstleistungen an Verbraucher zu einem überhöhten Mehrwertsteuersatz erbracht und nur Kassenbons – d. h. keine Mehrwertsteuerrechnungen – erstellt wurden. Jedenfalls bei einem vereinbarten Festbetrag mit einem Endverbraucher ist der Steuerpflichtige nicht ungerechtfertigt bereichert.
Volltext BBL2023-2710-2