BFH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII B 103/22
NV: Die Gewährung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des
Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für Strom, der zum Beispiel für den Betrieb von Gebläsen und Pumpen für die Aufbereitung von Brennstoff verbraucht wird, hängt davon ab, ob diese Verwendung in einem unmittelbaren Zusammenhang zum technologischen Prozess der Stromerzeugung steht.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-2710-5