Der HGB-Fachausschuss (FA) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) erörterte die finalen Änderungen am Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 und beschloss einige wenige klarstellende Korrekturen. Eine inhaltliche Änderung betraf die Formulierung in Tz. 12 S. 2 des DRS 18 „Latente Steuern“: Hier wurde klargestellt, dass aktive latente Steuern zwingend anzusetzen sind, vorbehaltlich der Anwendung des Aktivierungswahlrechts gem. § 274 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB. Im Anschluss an diese Erörterung hat der HGB-FA einstimmig den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 11 (DRÄS 11) verabschiedet. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig. DRÄS 11 wird zeitnah zum Zwecke der gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.
(PM DRSC vom 19.11.2020)