1. NV: Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers für diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist im Entlastungsantrag offenzulegen.
2. NV: Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.
Der BFH hat mit Urteil vom 7.7.2020 – VII R 6/19 entschieden:
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2020-2709-4