OLG Stuttgart, Urteil vom 2.8.2023 – 3 U 76/22
Derjenige, der als Insolvenzgläubiger eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters erhebt und diesem sodann anbietet, im Falle einer „Kostenerstattung“ aus der Insolvenzmasse die sofortige Beschwerde zurückzunehmen, besorgt kein Geschäft für die Insolvenzmasse und kann deshalb gegen diese keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer GoA geltend machen.
In einem solchen Fall kommt ein auf Aufwendungsersatz für das Führen des Beschwerdeverfahrens gerichteter Anspruch gegen die Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die sofortige Beschwerde nicht zu einer rechtskräftigen Aberkennung des Vergütungsanspruches des (vorläufigen) Insolvenzverwalters geführt hat.
(Amtliche Leitsätze)