Der Betriebsrat war der Ansicht, jedes Mitglied müsse über einen Drehstuhl verfügen, um in Besprechungen ohne gesundheitliche Schäden sitzen und Präsentationen auf einer Leinwand folgen zu können. Die Arbeitsstättenverordnung schreibe für Büroarbeitsplätze dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen zwingend vor.
Das Gericht entschied jedoch, der Arbeitgeber habe den Anspruch des Betriebsrats auf die erforderliche Bestuhlung des Sitzungsraums erfüllt. Die zur Verfügung gestellten Stühle entsprächen dem im Betrieb üblichen Standard.