BGH, Urteil vom 27.7.2023 – IX ZR 267/20
InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 606 Abs. 1
Wird über das Vermögen des von den Feststellungszielen betroffenen Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, kann eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, auch wenn dieser das Unternehmen nicht fortführt.
Insolvenzrechtliche Bestimmungen stehen einer Musterfeststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Feststellungsziele sich ausschließlich auf Aktivprozesse der Masse beziehen.
InsO § 94; § 96 Abs. 1 Nr. 3
Die Berücksichtigung eines Neukundenbonus in der Jahresverbrauchsabrechnung eines Energieversorgungsvertrags stellt keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar, wenn der Neukundenbonus als vom Jahresumsatz abhängiger Nachlass (Rabatt) ausgestaltet ist.
BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1
Beschränkt sich eine Bestimmung in einem Energielieferungsvertrag über die Berechnung des Jahresverbrauchspreises ausschließlich auf die Formulierung
„Grundpreis: […] €/Monat (inkl. 19% MWst)
Arbeitspreis: […] €/Monat (inkl. 19% MWSt)
Neukundenbonus: [x] % (Jahresumsatz)“,
kann diese Klausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dahin auszu- legen sein, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen einmaligen, nicht an eine Mindestlaufzeit geknüpften Nachlass (Rabatt) auf den Jahresverbrauchspreis handelt.
(Amtliche Leitsätze)