GA Pikamäe, Schlussanträge vom 13.7.2023 – C-340/22
Die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es nur mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten gebietsansässigen Kreditinstituten und Tochtergesellschaften gebietsfremder Kreditinstitute – und somit nicht Zweigstellen gebietsfremder Kreditinstitute ohne Rechtspersönlichkeit – gestattet ist, ihre Eigenmittel und vergleichbare Schuldtitel von der Besteuerungsgrundlage einer Steuer auf Verbindlichkeiten dieser Körperschaften abzuziehen.