Der Bundesrat hat am 3.3.2023 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt. Das Gesetz ergänzt das BGB um eine Regelung, die es erlaubt, dass Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. (§ 32 Abs. 2 BGB n. F., vgl. BR-Drs. 55/23 vom 10.2.2023).
Neben dieser Möglichkeit der sog. hybriden Versammlung können die Mitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Das Gesetz knüpft an eine bewährte Sonderregelung für die Zeit der Covid-19 Pandemie an. Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung seien die damit eröffneten Möglichkeiten auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll, heißt es in der Begründung. Zudem führe dies zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung des ehrenamtlichen Engagements.
(BundesratKOMPAKT vom 3.3.2023)