Das Sächsische Landessozialgericht hat am 8. September 2022 (Az.: L 9 KR 83/16) entschieden, dass eine Dozentin an der Volkshochschule (VHS) Leipzig ihre Lehrtätigkeit nicht selbständig, sondern in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat.
Die VHS Leipzig führt als eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassene Kursträgerin Kurse „Deutsch als Fremdsprache“ für Teilnehmer an Integrationskursen durch. Von 2003 bis 2012 war die Klägerin regelmäßig Kursleiterin solcher Sprachkurse. Die VHS vergütete ihre Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäß auf Honorarbasis.
Die Klägerin ist – anders als die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund – der Ansicht, dass sie ihre Lehrtätigkeit bei der VHS in abhängiger Beschäftigung durchgeführt hat.
Das Sächsische Landessozialgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 8. September 2022 recht gegeben, weil erheblich mehr Umstände für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Die Klägerin war nämlich in den Betrieb der VHS eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht. Der durch die VHS koordinierte Unterrichtsplan sah ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Dozenten nach einem gemeinsam aufgestellten Lehrplan vor. Die Klägerin nahm regelmäßig an Dienstbesprechungen teil. Entsprechend der Vorgaben des BAMF führte sie Anwesenheitslisten, war für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests verantwortlich und übermittelte die Ergebnisse an die Fachbereichsleitung der VHS. Die Klägerin trug weder ein nennenswertes Unternehmerrisiko noch hatte sie unternehmertypische Gestaltungsmöglichkeiten. Ihr war es nicht erlaubt, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern und hatte jegliche Art wirtschaftlicher Werbung zu unterlassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 12 KR 46/22 B).