– als Nebenleistung für die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zur Verfügung gestellte Vor-richtungen und Maschinen – einheitliche Leistung
GA Pitruzzella, Schlussanträge vom 8.12.2022 – C-516/21
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung der Verpachtung eines Stallgebäudes zur Tierzucht auch für die Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen im Sinne von Art. 135 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie, die auf die Funktion des Gebäudes als Zuchtstall abgestimmte Ausstattungselemente darstellen, gilt, sofern diese Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Verpachtung des Gebäudes überlassen werden.
Volltext BB-Online BBL2022-2965-4