Das BAG hat mit Urteil vom 25.8.2022 – 2 AZR 225/20 – wie folgt entschieden:
1. Der durch das BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar (Rn. 10).
2. § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG beeinträchtigen nicht die Verwirklichung der Ziele der DSGVO (Rn. 15).
3. Die grundrechtliche Prüfung der Sonderkündigungsschutznorm für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und ihrer Anwendung ist primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes vorzunehmen (Rn. 20).
4. Der Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist verhältnismäßig (Rn. 22).
5. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für sie „objektiv“ vorgelegen hat, wenn nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde (Rn. 41).
(Orientierungssätze)