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BAG: Stufenaufstieg nach § 16 (Bund) Abs. 4, § 17 Abs. 3 TVöD-AT – Nichtbeschäftigung während der Dauer einer erfolgreichen Entfristungsklage – Schadenersatz 

Das BAG hat mit Urteil vom 12.9.2022 – 6 AZR 261/21 – wie folgt entschieden:  

1. Ein Antrag, mit dem das Erreichen einer bestimmten Stufe innerhalb einer Entgeltgruppe zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden soll, ist nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet und daher unzulässig (Rn. 14). 

2. Die Stufenaufstiegsregelungen der §§ 16 (Bund), 17 TVöD-AT honorieren die durch Ausübung der übertragenen Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe hinzugewonnene Berufserfahrung. Sie erfordern daher im Grundsatz eine tatsächliche ununterbrochene Tätigkeit innerhalb dieser Entgeltgruppe. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis lediglich rechtlich besteht, ohne dass der Beschäftigte tatsächlich arbeitet, zählen – mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT abschließend aufgeführten Tatbestände für den Stufenaufstieg nicht mit (Rn. 18 f.). 

3. Zeiten einer Nichtbeschäftigung während eines (Rechts-)Streits um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sind daher weder „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe“ iSd. § 16 Abs. 4 TVöD-AT (Bund), noch werden sie diesen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT gleichgestellt (Rn. 20). 

4. Der für eine Anrechnung dieser Zeiten der Nichtbeschäftigung auf die Stufenlaufzeit erforderliche Zugewinn an Berufserfahrung wird auch nicht nach den Regelungen über den Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB fingiert (Rn. 22 ff.). 

5. Der Beschäftigte kann aber im Wege des Schadenersatzes verlangen, im Hinblick auf die Stufenaufstiegsregelungen so gestellt zu werden, wie wenn er durchgehend tatsächlich tätig gewesen wäre, wenn der Arbeitgeber den vertraglichen Beschäftigungsanspruch schuldhaft verletzt hat (Rn. 26 ff.). 

6. Irrt sich der Arbeitgeber in Bezug auf die rechtliche Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zusammenhängend über die Beschäftigungspflicht, entlastet ihn ein solcher Rechtsirrtum nur dann, wenn er unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rechtslage sorgfältig geprüft sowie ggf. Rechtsrat eingeholt hat und mit einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht rechnen musste. Das normale Prozessrisiko hat der Arbeitgeber hingegen zu tragen (Rn. 32). 

7. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind fehlerhafte Tatsachenfeststellungen zu kontrollieren und zu korrigieren, denn das Landesarbeitsgericht ist auch Tatsachengericht (Rn. 41).

(Orientierungssätze)