Das BAG hat am 21.7.2022 mit Vorlagebeschluss (EuGH) – 2 AZR 130/21 (A) – wie folgt entschieden:
1. Der Senat geht davon aus, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Beschäftigten aufgrund des Umstands, dass sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus einer Religionsgemeinschaft ausgetreten ist, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG darstellt, da sie unmittelbar an die Ausübung der negativen Religionsfreiheit anknüpft (Rn. 13 bis 19).
2. Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Auslegung der RL 2000/78/EG im Licht von Art. 21 der Charta, weil für ihn entscheidungserheblich ist, ob die unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche unter Berücksichtigung des Unionsrechts gerechtfertigt sein kann und welche gegebenenfalls weiteren unionsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung der in Rede stehenden Ungleichbehandlung gelten (Rn. 23 ff., 36).
(Orientierungssätze)