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BAG: Sanierungstarifvertrag – Auslegung – Redaktionsversehen 

Das BAG hat mit Urteil vom 25.5.2022 – 4 AZR 454/21 – wie folgt entschieden:  

1. Bei der Auslegung von Tarifverträgen besteht keine Bindung an den möglichen Wortsinn, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen ergibt, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund eines Redaktionsversehens einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als von ihnen beabsichtigt (Rn. 22). 

2. Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen gelten ebenso für die Auslegung von Sanierungstarifverträgen. Rechtsgründe für die Anwendung anderer Maßstäbe bestehen nicht. Die Reichweite von in Sanierungstarifverträgen enthaltenen Rückabwicklungsregelungen ist deshalb nicht „eng“ auszulegen (Rn. 37).

(Orientierungssätze)