Die EU setzt sich nach wie vor für einen fairen Steuerwettbewerb ein und bekämpft weiterhin schädliche Steuerpraktiken. Der Rat hat heute beschlossen, Anguilla, die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuer-zwecke aufzunehmen. Damit umfasst die EU-Liste nun zwölf Länder und Gebiete:
Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bahamas, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.
Der Rat bedauert, dass diese Länder und Gebiete in steuerlichen Angelegenheiten nicht kooperativ sind, und ersucht sie, mit der EU-Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenzuarbeiten, um die offenen Fragen zu klären.
Die Turks- und Caicosinseln werden zum ersten Mal in die Liste aufgenommen. Die Bahamas standen 2018 und Anguilla 2020 schon einmal auf der Liste.
Die überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anhang I) enthält Länder, die ent-weder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der erforderlichen Reformen nicht nachgekommen sind. Diese Reformen sollten darauf abzielen, eine Reihe objektiver Kriterien für verantwortungs-volles Handeln im Steuerbereich zu erfüllen, zu denen die Steuertransparenz, die Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards gehören, durch die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen.
Anguilla, die Bahamas und die Turks- und Caicosinseln wurden in die Liste aufgenommen, da Bedenken bestehen, dass diese drei Länder und Gebiete – die keinen oder nur einen nominalen Körperschaftsteuersatz haben – Gewinne an-ziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden (Kriterium 2.2 der EU-Liste). Insbesondere haben sie eine Reihe von Empfehlungen des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken (FHTP) in Bezug auf die Durchsetzung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz nicht angemessen umgesetzt, obwohl sie sich Anfang des Jahres dazu verpflichtet hatten.
Die Gruppe „Verhaltenskodex“ bereitet die Aktualisierungen der Liste vor und arbeitet eng mit internationalen Gremien wie dem FHTP zusammen, um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern.
Neben der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete hat der Rat das übliche Dokument über den Stand der Zusammenarbeit (Anhang II) gebilligt, das die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die von diesen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen bezüglich einer Überarbeitung ihrer Rechtsvor-schriften zwecks Einhaltung der vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich widerspie-gelt. Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete bei der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.
Die Verpflichtung Bermudas im Hinblick auf die Empfehlungen des FHTP der OECD zur wirksamen Umsetzung der Anforderungen an die Substanz wurde als erfüllt angesehen, weshalb die Bezugnahme auf dieses Gebiet aus dem Dokument über den Stand der Zusammenarbeit gestrichen wurde.
Darüber hinaus hat Tunesien seine Verpflichtung in Bezug auf den Mindeststandard der länderbezogenen Berichterstattung (BEPS-Aktionspunkt 13) erfüllt und wurde daher aus dem entsprechenden Abschnitt in Anhang II gestrichen.
Costa Rica ist seiner Verpflichtung zur Anpassung der Regelungen für Sonderwirtschaftszonen, die vom FHTP als schädlich erachtet wurden, nachgekommen und wurde dementsprechend aus dem Abschnitt gestrichen. Die Bezugnahme auf das Land in dem Abschnitt über Regelungen für die Freistellung ausländischer Einkünfte wurde jedoch beibehalten. Die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtung (die auch von vier anderen Ländern und Gebieten eingegangen wurde) endet am 31.12.2022.
Anhang II enthält ferner zwei neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Arbeit des FHTP zu schädlichen Steuervergünstigungsregelungen: Sowohl Armenien als auch Eswatini haben sich dazu verpflichtet, ihre Steuervergünstigungsregelungen bis zum 31.12.2023 abzuschaffen oder zu ändern. Die übrigen Teile des Anhangs II bleiben unverändert.
(Quelle: PM Rat der EU vom 4.10.2022)