Das Sächsisches LAG hat mit Urteil vom 18.3.2022 – 4Sa58/20 – entschieden:
Ein bloß einmaliges Fernbleiben vom Dienst stellt noch keine beharrliche Arbeitsverweigerung iSv. § 626 BGB dar.
(Leitsatz)
Volltext:BB-ONLINE BBL2022-1971-
© IMAGO / Panthermedia