Der BFH hat mit Beschluss vom 24.5.2022 – X B 80/21 – entschieden:
1. NV: Die zwischen dem BVerwG und dem BFH unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beteiligten vor Ergehen eines Beschlusses, mit dem der Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter übertragen wird, angehört werden müssen, ist nicht entscheidungserheblich, wenn ein in der unterbliebenen Anhörung etwa liegender Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung durch rügelose Einlassung geheilt worden ist.
2. NV: Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan muss eindeutige Regelungen darüber enthalten, welches Senatsmitglied im jeweiligen Fall zum Einzelrichter zu bestellen ist.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-ONLINE BBL2022-1941-6